Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 55 Anordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BSG, 30.11.2011 – B 11 AL 22/10 RInsolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen der BA auf Rückzahlung gewährter EingliederungszuschüsseZitiert von 7
- SG Duisburg, 26.08.2008 – S 12 AL 44/08
2 Entscheidungen zu § 55 SGB III →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
1.
über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
2.
zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
3.
über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.